Anschlussflug verpasst? Fluggastrechte bei Umsteigeflügen wurde gestärkt

Anschlussflug verpasst Fluggastrechte bei Umsteigeflügen

Der EuGH hat die Rechte für Fluggäste erneut gestärkt. Verspätungen bei Umsteigeflügen, die aufgrund einer Verzögerung eines Teilflugs enstehen, können nun auch gegenüber ausländischen Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass ein Fluggast das Recht hat eine ausländische Fluggesellschaft auch im Inland auf Schadensersatz zu verklagen.

 

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Fliegt man innerhalb der Europäischen Union mit unterschiedlichen Airlines und hat man Verspätungen bei Anschlussflügen, können Kunden nun Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätungen wahlweise am Abflugort geltend machen oder eben am Ankunftsort. So entschied der EuGH bei einem Urteil in Luxemburg. Natürlich gilt dies nur dann, wenn die Fluggesellschaft die die Verspätung verursacht hat ihren Sitz in der EU hat.

Einer der Gründe für das Urteil war der Fall, wo Urlauber bei „Air Berlin“ einen Flug nach Ibiza über Mallorca gebucht hatten. Aufgrund der Verspätung bei der Rückreise des ersten Teilfllugs durch „Air Nostrum“ verpassten die Urlauber den zweiten Flug von „Air Berlin“ nach Deutschland. Auf Schadensersatz wurde in Deutschland geklagt, doch das Amtsgericht Düsseldorf bezweifelte seine internationale Zuständigkeit und legte es dem EuGH vor.

Der EuGH entschied nach der Prüfung, dass Betroffene Fluggäste sowohl am Abflugort auf der ersten Teilstrecke, als auch am Ankunftsort der zweiten Teilstrecke klagen dürfen. Außerhalb der Europäischen Unionen ist es immer noch sehr schwer bei Verspätungen sein Recht durchzusetzen. Wer seins Rechte prüfen lassen möchte sollte sich am besten einen Profi zur Hand nehmen. Wir empfehlen hierfür „FairPlane„.

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